Rechtsprechung
RG, 15.03.1888 - 2654/87 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1888,360) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
In welchem Verhältnisse stehen die bei einem Amtsgerichte gebildeten Strafkammern zu den übrigen Strafkammern desselben Landgerichtes bezüglich der Befugnis des Revisionsgerichtes, eine Sache behufs anderweiter Verhandlung und Entscheidung an ein benachbartes Gericht ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 17, 230
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 24.06.1986 - 5 StR 114/86
Verteilung der Hauptschöffenplätze: Berücksichtigung des Bezirks einer …
Das gilt indes nur, soweit die örtliche Zuständigkeit in Frage kommt (RGSt 17, 230; 15, 159, 160; BGH b. Dallinger in MDR 1958, 566; BGHSt 18, 176, 177) [BGH 21.12.1962 - 4 StR 224/62]. - BGH, 28.11.1957 - 4 StR 180/57
Rechtsmittel
- BVerwG, 20.01.1959 - WDB 12.58
Rechtsmittel
Der Zuständigkeitsbereich einer auswärtigen Truppendienstkammer wird dabei wie bei einem Truppendienstgericht entsprechend § 2 der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten, entweder nach der Verbandszugehörigkeit (…§ 2 Abs. 1 a.a.O.) oder nach dem Standort innerhalb eines örtlichen Bezirks (…§ 2 Abs. 2 a.a.O.), zu bestimmen sein; denn eine auswärtige Truppendienstkammer wird durch die Zuteilung eines besonderen Zuständigkeitsbereiches als selbständiger Rechtsprechungskörper in der örtlichen Zuständigkeit einem Truppendienstgericht gleichgestellt (RGSt. 17, 230; 50, 160).
- BGH, 30.01.1959 - 4 StR 506/58
Rechtsmittel
- BVerwG, 26.06.1959 - WD 20.59
Aufhebung und Zurückverweisung bei einem schweren Mangel des Verfahrens - …
Dies gilt aber nicht für die auswärtige Strafkammer des § 78 GVG (RGSt 17, 230). - BVerwG, 26.06.1959 - WD 22.59
Aufhebung eines Urteils wegen eines schweren Mangels - Befugnis zur Bildung einer …
Dies gilt aber nicht für die auswärtige Strafkammer des § 78 GVG (RGSt 17, 230).